Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof sieht das neue Grundsteuermodell in Baden-Württemberg, das allen auf dem Bodenrichtwert des Grundstücks basiert, als verfassungskonform an.

Auch wenn die voll­stän­di­gen Urtei­le noch nicht vor­lie­gen, hat der Bun­des­fi­nanz­hof mit einer umfang­rei­chen Pres­se­mit­tei­lung bekannt gege­ben, dass er das Lan­des­grund­steu­er­ge­setz Baden-Würt­tem­berg nicht für ver­fas­sungs­wid­rig hält. Das neue Grund­steu­er­mo­dell in Baden-Würt­tem­berg ist nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs sowohl for­mell als auch mate­ri­ell ver­fas­sungs­kon­form. Dabei beruft er sich auf das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, das wie­der­holt ent­schie­den hat, dass der Steu­er­ge­setz­ge­ber bei der Aus­wahl des Steu­er­ge­gen­stan­des eben­so wie bei der Bestim­mung des Steu­er­sat­zes einen weit­rei­chen­den Ent­schei­dungs­spiel­raum hat.

Der Gesetz­ge­ber darf sich des­halb grund­sätz­lich am Regel­fall ori­en­tie­ren und ist nicht gehal­ten, allen Beson­der­hei­ten durch Son­der­re­ge­lun­gen Rech­nung zu tra­gen. Er kann Prak­ti­ka­bi­li­täts­er­wä­gun­gen Vor­zug vor der Ermitt­lungs­ge­nau­ig­keit ein­räu­men und dabei auch beträcht­li­che Bewer­tungs- und Ermitt­lungs­un­schär­fen in Kauf neh­men, um die Fest­set­zung und Erhe­bung der Steu­er hand­hab­bar zu hal­ten.

Gemes­sen an die­sen Vor­ga­ben hält der Bun­des­fi­nanz­hof das Grund­steu­er­recht in Baden-Würt­tem­berg für ver­fas­sungs­kon­form. Die ver­fas­sungs­recht­li­chen Gren­zen zuläs­si­ger Typi­sie­rung wür­den nicht dadurch über­schrit­ten, dass aus­schließ­lich der Boden­richt­wert des Grund­stücks für die Fest­set­zung der Steu­er her­an­ge­zo­gen wird, sodass grund­stücks­in­di­vi­du­el­le Beson­der­hei­ten unbe­rück­sich­tigt blei­ben. Denn es gibt die Mög­lich­keit des Nach­wei­ses eines nied­ri­ge­ren Grund­steu­er­werts bei Abwei­chung von mehr als 30 %. Dadurch wür­den grö­ße­re Abwei­chun­gen ein­ge­fan­gen und dadurch sicher­ge­stellt, dass eine Über­maß­be­steue­rung ver­mie­den wer­den kann.

Eine Vor­la­ge der Streit­fra­ge an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt oder an den Ver­fas­sungs­ge­richts­hof Baden-Würt­tem­berg kommt für den Bun­des­fi­nanz­hof nicht in Betracht, weil er nicht von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Grund­steu­er­rechts in Baden-Würt­tem­berg über­zeugt ist. Den Klä­gern bleibt damit nur noch, selbst Ver­fas­sungs­be­schwer­de beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zu erhe­ben. Aller­dings sind die Erfolgs­aus­sich­ten dafür höchst unge­wiss. Unter­des­sen sind beim Bun­des­fi­nanz­hof noch Ver­fah­ren gegen die Lan­des­grund­steu­er­mo­del­le von Ham­burg, Hes­sen und Bay­ern anhän­gig. Die münd­li­che Ver­hand­lung zu die­sen Län­der­mo­del­len plant der Bun­des­fi­nanz­hof im Novem­ber 2026 und der ers­ten Jah­res­hälf­te 2027. Für die­se Grund­steu­er­mo­del­le wird es also noch etwas dau­ern, bis eine Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs zu deren Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät vor­liegt. Bleibt der Bun­des­fi­nanz­hof aber sei­ner bis­he­ri­gen Linie treu, dürf­ten die Ent­schei­dun­gen ähn­lich aus­fal­len, weil sich vie­le Argu­men­te des Gerichts auch auf die ande­ren Model­le über­tra­gen las­sen.