Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Für den Betriebsausgabenabzug eines häuslichen Arbeitszimmers müssen sämtliche Aufwendungen einzeln, zeitnah und gesondert erfasst werden.

Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer kann ein Selbst­stän­di­ger nur dann als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen, wenn sie ein­zeln und getrennt von den sons­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben auf­ge­zeich­net wer­den. Die­se gesetz­li­che Rege­lung hat der Bun­des­fi­nanz­hof so aus­ge­legt, dass die Auf­zeich­nungs­pflicht in inhalt­li­cher und zeit­li­cher Hin­sicht nur dann erfüllt ist, wenn sämt­li­che Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Arbeits­zim­mer und des­sen Aus­stat­tung ein­zeln und zeit­nah in einer beson­de­ren Spal­te der Aus­ga­ben­auf­zeich­nun­gen, zumin­dest aber gebün­delt in einem geson­der­ten schrift­li­chen oder digi­ta­len Doku­ment auf­ge­zeich­net wer­den.

Nur so sei­en die kor­rek­te Zuord­nung sol­cher Auf­wen­dun­gen und die ein­fa­che Prü­fung ihrer Abzieh­bar­keit gewähr­leis­tet, meint das Gericht. Eine blo­ße Beleg­samm­lung reicht nicht aus, auch wenn bei der Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung erheb­li­che Ver­ein­fa­chun­gen gegen­über der Bilan­zie­rung gel­ten. Im Streit­fall hat­te der Klä­ger die Bele­ge über das Jahr hin­weg gesam­melt und erst im Rah­men der Erstel­lung der Steu­er­erklä­rung eine Auf­stel­lung über sämt­li­che Gebäu­de­kos­ten erstellt. Des­halb konn­te er die Auf­wen­dun­gen für das Arbeits­zim­mer nicht als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen. Für eine zeit­na­he Auf­zeich­nung sieht der Bun­des­fi­nanz­hof eine Frist von zehn Tagen nach Ent­ste­hung der Auf­wen­dun­gen vor. Die Auf­zeich­nung dür­fe aus­nahms­wei­se allen­falls einen Monat auf­ge­scho­ben wer­den.