Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Im steuerlichen Reisekostenrecht ist der Begriff der Betriebsstätte weiter auszulegen als die Betriebsstättendefinition in der Abgabenordnung, was Folgen für die Entfernungspauschale und die 1 %-Regelung hat.

Eine Betriebs­stät­te im Sin­ne des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes ist der Ort, an dem oder von dem aus ein Unter­neh­mer sei­ne Leis­tung gegen­über den Kun­den erbringt. Mit die­sem Grund­satz hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zum steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­recht bestä­tigt und klar­ge­stellt, dass sich der Betriebs­stät­ten­be­griff im Rei­se­kos­ten­recht inso­weit von der Defi­ni­ti­on einer Betriebs­stät­te in der Abga­ben­ord­nung unter­schei­det.

Eine Betriebs­stät­te setzt im Rei­se­kos­ten­recht daher ledig­lich eine orts­fes­te, dau­er­haf­te betrieb­li­che Ein­rich­tung vor­aus, die der Unter­neh­mer nicht nur gele­gent­lich, son­dern mit einer gewis­sen Nach­hal­tig­keit, das heißt fort­dau­ernd und immer wie­der zur Aus­übung sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit auf­sucht. Die­se bis­he­ri­ge norm­spe­zi­fi­sche Aus­le­gung des Begriffs “Betriebs­stät­te” durch den Bun­des­fi­nanz­hof ist damit auch nach der Neu­re­ge­lung des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts ab 2014 wei­ter­hin maß­geb­lich.

Schon das Finanz­ge­richt Köln hat­te in der Vor­in­stanz ent­schie­den, dass eine eige­ne Betriebs­stät­te im Sin­ne des Rei­se­kos­ten­rechts auch dann vor­lie­gen kann, wenn der Unter­neh­mer zwar nicht über eine eige­ne Betriebs­stät­te im Sin­ne der Abga­ben­ord­nung ver­fügt, er sei­ne Leis­tun­gen aber im Betrieb des Auf­trag­ge­bers erbringt. Die Fra­ge, ob und falls ja, wo eine Betriebs­stät­te vor­liegt, ist vor allem für die Rege­lun­gen rund um die Ent­fer­nungs­pau­scha­le sowie die 1 %-Rege­lung ent­schei­dend.