Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026

Im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz sind neben einer Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft und einer gesetzlichen Festschreibung der Kaufpreisaufteilung für Immobilien hauptsächlich Detailänderungen enthalten.

Nor­ma­ler­wei­se sind die Ent­wür­fe für Jah­res­steu­er­ge­set­ze nicht nur ech­te Wäl­zer, son­dern ent­hal­ten auch vie­le durch­aus rele­van­te Ände­run­gen im Steu­er­recht. Der Refe­ren­ten­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2026, den das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um im Mai ver­öf­fent­licht hat, ist da etwas aus der Art geschla­gen. Der Umfang ist mit 151 Sei­ten zwar immer noch beacht­lich, doch inhalt­lich hat das Gesetz bis jetzt kaum wesent­li­che Ände­run­gen zu bie­ten.

Der Groß­teil des Inhalts betrifft not­wen­di­ge Anpas­sun­gen an EU-Recht und Urtei­le des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes sowie Reak­tio­nen auf die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs. Dane­ben wer­den vor allem Detail­re­ge­lun­gen ange­passt und wei­te­re gesetz­li­che Rege­lun­gen für das Digi­tal­zeit­al­ter geschaf­fen. Ob das Gesetz im Lauf des wei­te­ren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens noch wesent­li­che Ergän­zun­gen erfährt, muss sich noch zei­gen. Mög­lich wäre, dass die von der Regie­rungs­ko­ali­ti­on geplan­te gro­ße Ein­kom­men­steu­er­re­form, die sich immer noch in der Ide­en­fin­dungs­pha­se befin­det, eben­falls Teil des Geset­zes wird. Vor­erst ent­hält der Ent­wurf aber nur fol­gen­de wesent­li­che Punk­te:

  • Kauf­preis­auf­tei­lung: Die bereits gel­ten­den Rege­lun­gen für die Kauf­preis­auf­tei­lung von bebau­ten Grund­stü­cken in einen Kauf­preis­an­teil für Grund und Boden und einen Anteil für das Gebäu­de wer­den gesetz­lich ver­an­kert. Danach gilt: Wenn im Kauf­ver­trag kei­ne rea­lis­ti­sche Kauf­preis­auf­tei­lung vor­ge­nom­men wur­de, greift wie bis­her das Ver­hält­nis der Wert­an­tei­le für Grund und Boden sowie für das Gebäu­de. Die Arbeits­hil­fe dazu, die das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um schon seit eini­gen Jah­ren bereit­stellt, wird als offi­zi­el­les Werk­zeug für die Kauf­preis­auf­tei­lung fest­ge­legt. Der Steu­er­zah­ler kann aller­dings mit einem Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten einen abwei­chen­den Wert nach­wei­sen.

  • Ers­te Tätig­keits­stät­te: Eine dau­er­haf­te Zuord­nung zu einer ers­ten Tätig­keits­stät­te soll im Inland künf­tig bereits nach 24 Mona­ten vor­lie­gen. Für das Aus­land bleibt es beim bis­he­ri­gen Zeit­raum von 48 Mona­ten. Die Ände­rung ist wohl eine Reak­ti­on auf ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs, dem­zu­fol­ge bei Leih­ar­beit­neh­mern, die auf­grund der dort gel­ten­den arbeits­recht­li­chen Rege­lun­gen nur befris­tet beim sel­ben Ent­lei­her ein­ge­setzt wer­den kön­nen, effek­tiv kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te mehr ent­ste­hen konn­te.

  • Umsatz­steuer­or­gan­schaft: Durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2026 wird die umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft voll­stän­dig neu gere­gelt. Die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen wer­den dabei im Wesent­li­chen bei­be­hal­ten. Aller­dings setzt eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft künf­tig eine aus­drück­li­che Erklä­rung durch die Organ­un­ter­neh­men vor­aus, wäh­rend die bis­he­ri­ge Rege­lung auto­ma­tisch greift, wenn eine juris­ti­sche Per­son nach dem Gesamt­bild der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se finan­zi­ell, wirt­schaft­lich und orga­ni­sa­to­risch in ein Unter­neh­men ein­ge­glie­dert ist. Anders als bis­her gibt es künf­tig also ein Wahl­recht. Dar­über hin­aus stellt die Neu­re­ge­lung auf­grund ent­spre­chen­der Urtei­le des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes klar, dass auch Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten Organ­ge­sell­schaf­ten sein kön­nen. Die Neu­re­ge­lung gilt erst­mals ab dem 1. Janu­ar 2029. Bis dahin bleibt es bei der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge. Eine Erklä­rung zur Umsatz­steuer­or­gan­schaft soll erst­mals ab dem 1. Juli 2028 mög­lich sein.

  • Kin­der­frei­be­trä­ge für Kin­der in der EU: Auf­grund einer Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes wer­den die Kin­der­frei­be­trä­ge und der Aus­bil­dungs­frei­be­trag für alle Kin­der unge­kürzt gewährt, die ihren Wohn­sitz in einem EU- oder EWR-Staat haben. Eine Anpas­sung der Frei­be­trä­ge an die Lebens­hal­tungs­kos­ten des jewei­li­gen Wohn­sitz­staa­tes ist damit nur noch für Kin­der mit Wohn­sitz außer­halb der EU/E­WR-Staa­ten vor­ge­se­hen. Die Ände­rung gilt in allen offe­nen Fäl­len.

  • KI-Nut­zung durch Steu­er­be­hör­den: Die Zuläs­sig­keit der KI-Nut­zung durch Steu­er­be­hör­den wird gesetz­lich gere­gelt, ins­be­son­de­re um auto­ma­ti­siert Unre­gel­mä­ßig­kei­ten in Steu­er­erklä­run­gen und ande­ren Daten der Steu­er­zah­ler auf­spü­ren zu kön­nen. Das Minis­te­ri­um begrün­det dies mit der Ver­pflich­tung, die Steu­ern gleich­mä­ßig zu erhe­ben. Auch ande­re Rege­lun­gen wer­den “fit für das Digi­tal­zeit­al­ter” gemacht. Bei­spiels­wei­se wird ein Para­graph ein­ge­fügt, der die elek­tro­ni­sche Pfän­dung von Bank­gut­ha­ben durch die Finanz­be­hör­den regelt.

  • Zins­satz für Nach­zah­lungs- und Erstat­tungs­zin­sen: Der Zins­satz, mit dem Steu­er­nach­zah­lun­gen und -erstat­tun­gen ver­zinst wer­den, wird nach der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung alle paar Jah­re an die Ent­wick­lun­gen am Kapi­tal­markt ange­passt. Die ers­te sol­che Anpas­sung ist für 2027 vor­ge­se­hen. Ab dann beträgt der monat­li­che Zins­satz 0,3 % statt bis­her 0,15 % oder 3,6 % im Jahr statt bis­her 1,8 %.