Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen

Für bereits bestandskräftige Bescheide ist eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Riester-Rente nicht möglich.

Die Bei­trä­ge zu einer Ries­ter-Ren­te kön­nen als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den. Das setzt jedoch einen Antrag durch den jewei­li­gen Steu­er­zah­ler vor­aus, der übli­cher­wei­se durch Abga­be der Anla­ge AV zur Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung erfolgt. Wie der Bun­des­fi­nanz­hof nun ent­schie­den hat, wird das Wahl­recht jeden­falls für Zeit­räu­me bis zum 30. Juni 2020 weder durch die Daten­über­mitt­lung vom Anbie­ter der Ries­ter-Ren­te an die Finanz­ver­wal­tung noch durch die — nur bis 2018 erfor­der­li­che — Ein­wil­li­gung des Steu­er­zah­lers zu die­ser Daten­über­mitt­lung aus­ge­übt. Dazu ist eine aus­drück­li­che Erklä­rung des Steu­er­zah­lers vor Ein­tritt der Bestands­kraft des jewei­li­gen Steu­er­be­schei­des erfor­der­lich. Für bereits bestands­kräf­ti­ge Beschei­de ist kei­ne Kor­rek­tur­mög­lich­keit durch nach­träg­li­che Aus­übung des Wahl­rechts auf Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Alters­vor­sor­ge­bei­trä­gen vor­ge­se­hen.