Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
Für bereits bestandskräftige Bescheide ist eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Riester-Rente nicht möglich.
Die Beiträge zu einer Riester-Rente können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das setzt jedoch einen Antrag durch den jeweiligen Steuerzahler voraus, der üblicherweise durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung erfolgt. Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, wird das Wahlrecht jedenfalls für Zeiträume bis zum 30. Juni 2020 weder durch die Datenübermittlung vom Anbieter der Riester-Rente an die Finanzverwaltung noch durch die — nur bis 2018 erforderliche — Einwilligung des Steuerzahlers zu dieser Datenübermittlung ausgeübt. Dazu ist eine ausdrückliche Erklärung des Steuerzahlers vor Eintritt der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides erforderlich. Für bereits bestandskräftige Bescheide ist keine Korrekturmöglichkeit durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen vorgesehen.
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