Grundsteuer in Niedersachsen

Das Flächen-Lage-Modell für die Grundsteuer in Niedersachsen ist nicht verfassungswidrig. Für bestimmte Grundstücke ist nun allerdings ein teilweiser oder sogar vollständiger Erlass der Grundsteuer möglich.

Auch Nie­der­sach­sen hat bei der Grund­steu­er­re­form auf ein eige­nes Lan­des­mo­dell gesetzt. Die­ses Flä­chen-Lage-Modell hält das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt nicht für ver­fas­sungs­wid­rig. Wie ande­re Finanz­ge­rich­te und der Bun­des­fi­nanz­hof ist auch die­ses Finanz­ge­richt der Mei­nung, dass nicht jede Beson­der­heit des Ein­zel­falls im Gesetz abge­bil­det wer­den muss. Prak­ti­ka­bi­li­täts­er­wä­gun­gen kön­nen Vor­rang vor der Ermitt­lungs­ge­nau­ig­keit haben, damit das Besteue­rungs­ver­fah­ren hand­hab­bar bleibt. Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, der aller­dings ver­mut­lich ver­gleich­bar ent­schei­den wird.

Unter­des­sen hat der Nie­der­säch­si­sche Land­tag einen Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Nie­der­säch­si­schen Grund­steu­er­ge­set­zes beschlos­sen, der es den Gemein­den ermög­licht, in eini­gen beson­de­ren Fäl­len die Grund­steu­er ganz oder teil­wei­se zu erlas­sen. Die Gemein­den sind nicht ver­pflich­tet, von der Erlass­mög­lich­keit Gebrauch zu machen. Die neu geschaf­fe­ne Mög­lich­keit setzt vor­aus, dass die jewei­li­ge Gemein­de aus Grün­den des Gemein­wohls ein Inter­es­se dar­an hat, in den spe­zi­el­len Fäl­len die Grund­stü­cke weni­ger stark zu belas­ten. Die Ände­rung betrifft drei Fall­grup­pen:

  • Rest­hö­fe: Ein Erlass ist für ehe­ma­li­ge land- und forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be mög­lich, bei denen gro­ße Neben­ge­bäu­de dau­er­haft leer ste­hen und deren Nutz­flä­che 300 Qua­drat­me­ter über­schrei­tet. Wich­tig: Die ehe­mals land- und forst­wirt­schaft­lich genutz­ten Hof- und Wirt­schafts­ge­bäu­de wer­den tat­säch­lich dau­er­haft nicht mehr genutzt.

  • Unbe­bau­te und unge­nutz­te Grund­stü­cke: Die zwei­te Fall­grup­pe umfasst unbe­bau­te Grund­stü­cke, deren Flä­chen 3000 Qua­drat­me­ter über­schrei­ten und die dau­er­haft nicht genutzt wer­den. Eine wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass das unbe­bau­te Grund­stück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forst­wirt­schaft gehört.

  • Sport­flä­chen: Eben­falls kön­nen unter die Här­te­fall­re­ge­lung ver­pach­te­te Grund­stü­cke fal­len, die für sport­li­che Ankti­vi­tä­ten von einer gemein­nüt­zi­gen Insti­tu­ti­on genutzt wer­den.

Der Här­te­fall­an­trag muss bis spä­tes­tens zum 31. März des Fol­ge­jah­res bei der jewei­li­gen Gemein­de gestellt wer­den. Für 2025 gilt eine ver­län­ger­te Frist bis zum 31. Dezem­ber 2026. Blei­ben die Grund­stücks­ver­hält­nis­se unver­än­dert, ist in den Fol­ge­jah­ren kein erneu­ter Antrag nötig.