Pläne für eine große Rentenreform

Um den Herausforderungen des demografischen Wandels zu begegnen, plant die Regierungskoalition die größte Reform der gesetzlichen Rentenversicherung seit Jahrzehnten.

Im Ren­ten­sys­tem besteht wegen der demo­gra­fi­schen Ent­wick­lung drin­gen­der Reform­be­darf. Immer weni­ger Bei­trags­zah­ler finan­zie­ren immer mehr Rent­ner. In der Ver­gan­gen­heit konn­ten Kor­rek­tu­ren das Sys­tem nicht wirk­lich sta­bi­li­sie­ren. Des­halb soll nun mit einer gro­ßen Reform das Ren­ten­sys­tem lang­fris­tig gesi­chert wer­den.

Die von der Regie­rungs­ko­ali­ti­on ein­ge­setz­te Alters­si­che­rungs­kom­mis­si­on hat ihre Vor­schlä­ge für eine grund­le­gen­de Ren­ten­re­form nun vor­ge­legt und an die Bun­des­re­gie­rung über­ge­ben. Die Koali­ti­ons­part­ner haben bereits ange­kün­digt, die Vor­schlä­ge mög­lichst schnell und ori­gi­nal­ge­treu umset­zen zu wol­len. Hier sind die wesent­li­chen Maß­nah­men aus den 33 Emp­feh­lun­gen der Alters­si­che­rungs­kom­mis­si­on:

  • Die Kom­mis­si­on emp­fiehlt, kapi­tal­ge­deck­te Ele­men­te in der Alters­si­che­rung zu stär­ken. Dazu soll die gesetz­li­che Ren­te um eine ver­pflich­ten­de kapi­tal­ge­deck­te Ren­ten-Kom­po­nen­te, die “gesetz­li­che Kapi­tal­ren­te”, ergänzt wer­den, bei der indi­vi­du­el­le Kapi­tal­kon­ten für die Bei­trags­zah­ler ein­ge­rich­tet wer­den. Emp­foh­len wird ein zusätz­li­cher Bei­trags­satz von 2 %, der von Beschäf­tig­ten und Arbeit­ge­bern jeweils zur Hälf­te gezahlt wird. Die Bei­trä­ge sol­len nach schwe­di­schem Vor­bild zen­tral ver­wal­tet und am Kapi­tal­markt ange­legt wer­den. Damit die Zusatz­be­las­tung Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer nicht mit einem Schlag trifft, soll der Bei­trag im ers­ten Jahr nur 0,5 % betra­gen und jähr­lich um 0,5 % stei­gen, bis das Ziel von 2,0 % erreicht ist.

  • Für Men­schen, die bald in Ren­te gehen und des­halb wenig von der gesetz­li­chen Kapi­tal­ren­te pro­fi­tie­ren kön­nen, soll als Aus­gleich eine Über­gangs­re­ge­lung bei der Ren­ten­be­rech­nung ein­ge­führt wer­den. Die Kos­ten wer­den aus Steu­er­mit­teln finan­ziert.

  • Die Regel­al­ters­gren­ze soll nach 2031 mode­rat an die stei­gen­de Lebens­er­war­tung ange­passt wer­den. Dabei sol­len sich Ände­run­gen der Lebens­er­war­tung im Ver­hält­nis 2:1 auf die Erwerbs- und die Ren­ten­pha­se auf­tei­len. Das wür­de nach aktu­el­len Daten des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes momen­tan bedeu­ten, dass die Regel­al­ters­gren­ze zwi­schen 2031 und 2041 schritt­wei­se um etwa sechs Mona­te von 67 auf 67,5 Jah­re ange­ho­ben wür­de.

  • Die Kom­mis­si­on emp­fiehlt, den abschlags­frei­en Ren­ten­ein­tritt für Ver­si­cher­te mit min­des­tens 45 Ver­si­che­rungs­jah­ren, ursprüng­lich bekannt als “Ren­te mit 63”, abzu­schaf­fen.

  • Wei­ter­hin soll die Alters­gren­ze für die Früh­ren­te mit Abschlä­gen (“Ren­te für lang­jäh­rig Ver­si­cher­te” nach 35 Ver­si­che­rungs­jah­ren) von der­zeit 63 auf 64 Jah­re stei­gen. Danach wird sie par­al­lel zur Ent­wick­lung der Regel­al­ters­gren­ze ange­ho­ben.

  • Die Alters­gren­ze bei der Alters­teil­zeit soll von der­zeit 55 Jah­ren auf 58 Jah­re stei­gen. Auch sie soll künf­tig an die Regel­al­ters­gren­ze gekop­pelt wer­den. Die soge­nann­te “Alters­teil­zeit im Block­mo­dell” soll nicht mehr län­ger mög­lich sein.

  • Die Ren­ten­ent­wick­lung soll wei­ter­hin an die Lohn­ent­wick­lung gekop­pelt wer­den. Aller­dings soll der soge­nann­te Nach­hal­tig­keits­fak­tor nach 2031 wie­der ein­ge­setzt wer­den. Gleich­zei­tig läuft die bis 2031 befris­te­te Hal­te­li­nie aus. Das heißt: Die Ren­ten stei­gen zwar wei­ter­hin, aber lang­sa­mer als die Löh­ne.

  • Auch Mini­jobs sol­len ins Ren­ten­sys­tem voll ein­be­zo­gen wer­den. Dazu soll ihr steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Son­der­sta­tus abge­schafft wer­den. Aus­nah­men soll es nur noch für Schü­ler geben.

  • Schließ­lich emp­fiehlt die Kom­mis­si­on, den Kreis der Bei­trags­zah­ler zu erwei­tern. Ab einem noch fest­zu­le­gen­den Stich­tag sol­len auch Selbst­stän­di­ge ver­pflich­tend in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ein­be­zo­gen wer­den, eben­so Abge­ord­ne­te des Deut­schen Bun­des­ta­ges und der Lan­des­par­la­men­te sowie Vor­stän­de von Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Wer bereits selbst­stän­di­ger Unter­neh­mer ist, ist von der Neu­re­ge­lung nicht betrof­fen, denn die Pflicht soll aus­schließ­lich für Exis­tenz­grün­der gel­ten, die neu in die Selbst­stän­dig­keit star­ten.