Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027

Ab 2027 soll das Kindergeld ab dem zweiten Kind antragslos ausgezahlt werden, in einer späteren Stufe dann auch für Erstgeborene.

Der Bun­des­tag hat dem von der Bun­des­re­gie­rung ein­ge­brach­ten Ent­wurf eines “Geset­zes zur Ein­füh­rung eines antrags­lo­sen Kin­der­gel­des” zuge­stimmt und damit die antrags­lo­se Zah­lung von Kin­der­geld durch die Kin­der­geld­stel­len auf den Weg gebracht. Der Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass das Kin­der­geld in einer ers­ten Stu­fe ab 2027 antrags­los ab dem zwei­ten Kind gezahlt wer­den soll, da die Fami­li­en­kas­se bekann­te Daten aus der Kin­der­geld­fest­set­zung für erst­ge­bo­re­ne Kin­der wei­ter­ver­wen­den kön­ne.

In einer zwei­ten Aus­bau­stu­fe soll das Ver­fah­ren auf erst­ge­bo­re­ne Kin­der aus­ge­wei­tet wer­den. Die antrags­lo­se Fest­set­zung und Aus­zah­lung des Kin­der­gel­des soll unmit­tel­bar nach Ver­ga­be der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer für das Kind erfol­gen. Für die auto­ma­ti­sche Aus­zah­lung genügt künf­tig das Vor­lie­gen einer IBAN. Wenn die Kon­to­ver­bin­dung bekannt ist, kann die Aus­zah­lung star­ten. Bür­ger kön­nen dazu dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern schon heu­te ihre IBAN mit­tei­len — ent­we­der über das ELS­TER-Por­tal oder über die App IBAN+.

Die Neu­re­ge­lung greift aller­dings nur dann, wenn das Kind einen inlän­di­schen Wohn­sitz hat und min­des­tens ein Eltern­teil einer inlän­di­schen Erwerbs­tä­tig­keit nach­ge­he. Damit soll­ten unge­recht­fer­tig­te Aus­zah­lun­gen ver­hin­dert wer­den. Ent­ge­gen der Emp­feh­lung eini­ger Sach­ver­stän­di­ger wur­de die Bevor­zu­gung der Mut­ter als Emp­fän­ge­rin des Kin­der­gel­des nicht in das Gesetz auf­ge­nom­men. Zwar sind sich die Koali­ti­ons­frak­tio­nen einig, dass die Mut­ter als Emp­fän­ge­rin der Zah­lung zu bevor­zu­gen sei. Man habe sich aber gegen eine gesetz­li­che Rege­lung ent­schie­den, um Ver­zö­ge­run­gen bei der Ein­füh­rung des antrags­lo­sen Kin­der­gel­des zu ver­hin­dern. Von der Kin­der­geld­kas­se wer­de erwar­tet, dass die Rech­te der Müt­ter beim Kin­der­geld beson­ders berück­sich­tigt wür­den.