Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten

Eine letztinstanzliche Entscheidung steht zwar noch aus, aber das Finanzgericht München billigt den vollen Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten.

Seit dem 1. April 1999 beschränkt der Gesetz­ge­ber den Vor­steu­er­ab­zug bei Bewir­tungs­kos­ten auf 80%. Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat jetzt ent­schie­den, dass die­se Beschrän­kung des Vor­steu­er­ab­zugs bei Bewir­tungs­kos­ten gegen EU-Recht ver­stößt. Begren­zun­gen beim Vor­steu­er­ab­zug dür­fen von den ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten nur inso­weit bei­be­hal­ten wer­den, wie sie bereits bei Umset­zung der Umsatz­steu­er-Richt­li­nie am 1. Janu­ar 1979 bestan­den haben. Damals gab es in Deutsch­land noch kei­ne Ein­schrän­kun­gen für Bewir­tungs­kos­ten. Folg­lich kön­nen Sie unter Beru­fung auf die­se Ent­schei­dung den vol­len Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen, davon unbe­rührt bleibt die Abzugs­be­schrän­kung bei den Ertrag­steu­ern.

Wenn die­se Ent­schei­dung vom Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tigt wer­den soll­te, dann steht Ihnen der vol­le Vor­steu­er­ab­zug auch für Rei­se­kos­ten des Unter­neh­mers und sei­ner Mit­ar­bei­ter zu (Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen, Über­nach­tungs­kos­ten, Fahrt­kos­ten bei der Nut­zung pri­va­ter PKW durch Mit­ar­bei­ter) sowie Umzugs­kos­ten bei einem betrieb­lich ver­an­lass­ten Woh­nungs­wech­sel zu. Hier kön­nen Sie seit dem 1. April 1999 über­haupt kei­ne Vor­steu­er abzie­hen.