Vermögen von behinderten Kindern
Das Vermögen eines behinderten Kindes darf bei der Beurteilung, ob das Kind sich selbst unterhalten kann, keine Rolle spielen.
Ein Kind wird über das 18. Lebensjahr hinaus — und zwar unbegrenzt — bei der Einkommensbesteuerung der Eltern berücksichtigt, wenn es “wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten” und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Die Finanzverwaltung hatte bisher bei der Prüfung der Frage, ob das Kind sich selbst unterhalten kann, eigenes Vermögen des behinderten Kindes mit einbezogen. Jetzt hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Nur die Erträge des Vermögens, nicht aber das Vermögen selbst dürfen herangezogen werden.
Da der Bundesfinanzminister diese Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht hat, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil trotz entgegen lautender Stimmen im Schrifttum anwenden wird. Dies ist auch gerechtfertigt, da durch einen Verbrauch des Kindesvermögens dessen Hilflosigkeit noch erhöht wird. Durch die elterliche Unterstützung soll dieses Ergebnis vermieden werden, dies ist auch steuerlich zu respektieren.
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