Vermögen von behinderten Kindern

Das Vermögen eines behinderten Kindes darf bei der Beurteilung, ob das Kind sich selbst unterhalten kann, keine Rolle spielen.

Ein Kind wird über das 18. Lebens­jahr hin­aus — und zwar unbe­grenzt — bei der Ein­kom­mens­be­steue­rung der Eltern berück­sich­tigt, wenn es “wegen kör­per­li­cher, geis­ti­ger oder see­li­scher Behin­de­rung außer­stan­de ist, sich selbst zu unter­hal­ten” und die Behin­de­rung vor Voll­endung des 27. Lebens­jah­res ein­ge­tre­ten ist. Die Finanz­ver­wal­tung hat­te bis­her bei der Prü­fung der Fra­ge, ob das Kind sich selbst unter­hal­ten kann, eige­nes Ver­mö­gen des behin­der­ten Kin­des mit ein­be­zo­gen. Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass dies nicht zuläs­sig ist. Nur die Erträ­ge des Ver­mö­gens, nicht aber das Ver­mö­gen selbst dür­fen her­an­ge­zo­gen wer­den.

Da der Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter die­se Ent­schei­dung im Bun­des­steu­er­blatt ver­öf­fent­licht hat, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­ver­wal­tung die­ses Urteil trotz ent­ge­gen lau­ten­der Stim­men im Schrift­tum anwen­den wird. Dies ist auch gerecht­fer­tigt, da durch einen Ver­brauch des Kin­des­ver­mö­gens des­sen Hilf­lo­sig­keit noch erhöht wird. Durch die elter­li­che Unter­stüt­zung soll die­ses Ergeb­nis ver­mie­den wer­den, dies ist auch steu­er­lich zu respek­tie­ren.