Festsetzung von Nachzahlungszinsen

Freiwillige Zahlungen auf die Steuerschuld haben auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen keinen Einfluss.

Führt die Fest­set­zung von Steu­ern zu einem Unter­schieds­be­trag, so ist die­ser zu ver­zin­sen. Der Zins­lauf beginnt 15 Mona­te nach Ablauf des Kalen­der­jah­res, in dem die Steu­er ent­stan­den ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steu­er­fest­set­zung wirk­sam wird. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat hier­zu ent­schie­den, dass die Fest­set­zung der Nach­zah­lungs­zin­sen nur davon abhängt, dass sich zwi­schen der fest­ge­setz­ten Steu­er und einer vor­an­ge­gan­ge­nen Fest­set­zung ein Unter­schieds­be­trag ergibt. Frei­wil­li­ge Zah­lun­gen auf die Steu­er­schuld vor deren Fest­set­zung sind für den Zins­lauf unbe­acht­lich.

Die­se Grund­sät­ze gel­ten auch dann, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge einen Umsatz rechts­irr­tüm­lich erst in dem auf die Ent­ste­hung der Steu­er­schuld fol­gen­den Jahr — also vor Beginn des Zins­laufs — erklärt und ver­steu­ert. Auf die Soll-Ver­zin­sung kann also durch frei­wil­li­ge Zah­lun­gen kein Ein­fluss genom­men wer­den.