Rückforderung überhöhter Abfindungen

Wird einem ausscheidenden Gesellschafter einer unangemessen hohe Abfindung für sein Ausscheiden gewährt, kann diese nicht in jedem Fall zurückgefordert werden.

Eine Ein­la­gen­rück­ge­währ an GmbH-Gesell­schaf­ter ist nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) grund­sätz­lich unzu­läs­sig. Erfolgt eine sol­che Aus­zah­lung den­noch, kann sie durch die GmbH zurück­ge­for­dert wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Dres­den aller­dings, dass der Gesell­schaf­ter an der Beschluss­fas­sung betei­ligt gewe­sen ist.

Der erken­nen­de Senat wies daher eine Leis­tungs­kla­ge sei­tens einer GmbH gegen einen aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter ab, der eine unan­ge­mes­sen hohe Abfin­dung erhal­ten haben soll. Die Rück­for­de­rung, so die Rich­ter, sei nur dann mög­lich, wenn gera­de auf­grund der Gesell­schaf­ter­stel­lung der Mit­tel­zu­fluss erfolgt sei. Weil der Gesell­schaf­ter aber an der Beschluss­fas­sung nicht betei­ligt war, ist das nicht der Fall. Inso­weit bestehe die Ver­mu­tung, die Abfin­dung sei nicht unan­ge­mes­sen hoch aus­ge­fal­len.