Erziehungsurlaub ohne Einfluss auf Sozialpläne

Die Inanspruchnahme eines Erziehungsurlaubs darf sich nicht negativ auf die Abfindung durch einen Sozialplan auswirken, der auch die Beschäftigungsdauer berücksichtigt.

Wenn ein Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer kün­digt, hat er einen wei­ten Ermes­sens­spiel­raum bei der indi­vi­du­el­len Höhe einer Abfin­dung. So ist unter ande­rem in einem Sozi­al­plan auch eine Berück­sich­ti­gung der Beschäf­ti­gungs­dau­er zuläs­sig, auch wenn ein Sozi­al­plan vor allem eine Über­brü­ckungs­funk­ti­on für die Zukunft haben soll.

Nach einem Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts ist es aller­dings nicht zuläs­sig, den Erzie­hungs­ur­laub von der Beschäf­ti­gungs­dau­er aus­zu­neh­men, auch wenn der Betriebs­rat einer sol­chen Rege­lung im Sozi­al­plan zuge­stimmt hat. Der Senat hob damit das Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nie­der­sach­sen auf, da die Rich­ter der Mei­nung sind, dass ein sol­cher Abzug gegen den grund­ge­setz­lich ver­an­ker­ten Schutz von Ehe und Fami­lie ver­stößt. Die in den Erzie­hungs­ur­laub fal­len­den Zei­ten sind also als nor­ma­le Beschäf­ti­gungs­dau­er anzu­rech­nen, die somit als unun­ter­bro­chen gilt.