Werbeverbot für medizinische Behandlungen

Werbeinhalte, die nur für bestimmte Fachkreise bestimmt sind, dürfen nicht im Internet publiziert werden.

Publi­ka­ti­ons­be­schrän­kun­gen für bestimm­te Wer­b­e­inhal­te gel­ten auch für das Inter­net. Da Web­sei­ten und deren Infor­ma­ti­ons­ge­halt grund­sätz­lich kei­ner Zugriffs­be­schrän­kung unter­lie­gen, umgeht die Publi­ka­ti­on im Inter­net die recht­li­chen Ein­schrän­kun­gen, z.B. für die Wer­bung für eine medi­zi­ni­sche Behand­lung. Durch die­se Beschrän­kun­gen sol­len aber gera­de medi­zi­ni­sche Lai­en vor unsach­li­cher Beein­flus­sung bewahrt wer­den. Ins­be­son­de­re sol­len Kran­ke nicht durch die psy­chi­sche Not­la­ge zu unüber­leg­ten Hand­lun­gen moti­viert wer­den. Eine all­ge­mein zugäng­li­che Inter­net­prä­senz wür­de das för­dern.

Des­halb gab das Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken einer Unter­las­sungs­kla­ge gegen einen Arzt statt, der auf sei­ner Home­page Infor­ma­tio­nen über die Heil­be­hand­lun­gen in sei­ner Pri­vat­kli­nik anbot. Da es sich um Infor­ma­tio­nen han­delt, die zu Wer­be­zwe­cken nur an Fach­krei­se aus­ge­ge­ben wer­den dür­fen, hät­te nach Ansicht des Gerichts eine pass­wort­ge­si­cher­te Zugangs­be­schrän­kung erfol­gen müs­sen. Ohne Zugangs­be­schrän­kung wür­de der Schutz­zweck unter­lau­fen.

Nach die­sem — noch nicht rechts­kräf­ti­gen — Urteil stellt das Inter­net kei­nen neu­en Frei­raum dar für Per­so­nen- und Unter­neh­mens­krei­se, die in ihren Wer­be­auf­trit­ten beschränkt sind. Jetzt muss der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) über die­sen Fall ent­schei­den. Wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung ist anzu­neh­men, dass sich die Ent­schei­dung des BGH nicht allein auf medi­zi­ni­sche Sach­ver­hal­te beschränkt. Betrof­fe­ne Berufs­grup­pen soll­ten also vor der Auf­nah­me ent­spre­chen­der Wer­be­tä­tig­kei­ten die end­gül­ti­ge Klä­rung der Rechts­fra­gen abwar­ten, um kein Scha­dens­er­satz­ver­fah­ren zu ris­kie­ren.