Scheidungsunterhalt aus einer Erbschaft

Als Alleinerbin kann die Witwe gegenüber der Exfrau ihres verstorbenen Mannes zur Weiterzahlung des vereinbarten Unterhalts verpflichtet sein.

Nach der Schei­dung hat der wirt­schaft­lich bes­ser Gestell­te dem ande­ren Ehe­gat­ten Unter­halt zu leis­ten. Die­se Ver­pflich­tung geht auch auf die Erben des Nach­las­ses über, wenn der Erb­las­ser eine frei­wil­li­ge Ver­pflich­tung ein­ge­gan­gen ist und die­se aus dem Nach­lass erfüllt wer­den kann. Hat der Erb­las­ser zu Leb­zei­ten mit sei­ner frü­he­ren Ehe­frau eine Unter­halts­ver­ein­ba­rung getrof­fen, so geht die dar­aus resul­tie­ren­de Unter­halts­pflicht auch auf die erben­de Wit­we über.

Nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz ist die Unter­halts­ver­pflich­tung jedoch vom Wert des Nach­las­ses abhän­gig. So darf zunächst kei­ne über den Nach­lass­wert hin­aus­ge­hen­de Ver­pflich­tung ent­ste­hen. Dane­ben muss der Wit­we und Erbin des Ver­stor­be­nen der Pflicht­teil erhal­ten blei­ben, der ihr von Geset­zes wegen zusteht. Schließ­lich erfolgt eine wei­te­re Begren­zung auf den fik­ti­ven Pflicht­teil, den die Exfrau und Unter­halts­be­rech­tig­te bei noch bestehen­der Ehe erhal­ten hät­te. Ist das Nach­lass­ver­mö­gen inso­weit auf­ge­zehrt, erlischt die Unter­halts­ver­pflich­tung.