Abbau von Steuervergünstigungen

Viele der vom Bundesfinanzminister geplanten Steuererhöhungen im so genannten Steuervergünstigungsabbaugesetz sind bei dem Kompromiss, der mit dem Bundesrat erzielt wurde, auf der Strecke geblieben. Der Rest betrifft vor allem Unternehmen.

Der Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter ist mit sei­nen geplan­ten Steu­er­erhö­hun­gen weit­ge­hend geschei­tert. Der im Ver­mitt­lungs­aus­schuss von Bun­des­tag und Bun­des­rat erziel­te Kom­pro­miss zum Steu­er­ver­güns­ti­gungs­ab­bau­ge­setz sieht im Wesent­li­chen Ände­run­gen im Unter­neh­mens­steu­er­recht vor. Auf der Stre­cke geblie­ben sind die vom Bun­des­tag beschlos­se­nen Maß­nah­men zur Eigen­heim­zu­la­ge und zur Dienst­wa­gen­be­steue­rung. Hier ist alles beim Alten geblie­ben. Dies gilt auch für die geplan­ten Ände­run­gen beim Ver­lust­ab­zug durch die Ein­füh­rung einer Min­dest­steu­er und für die Ver­än­de­run­gen bei den pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten durch eine Pau­schal­be­steue­rung von 15 %.

Beschlos­sen wur­de ein Mora­to­ri­um und eine zeit­li­che Stre­ckung der Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­ben. Für Gewinn­aus­schüt­tun­gen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Janu­ar 2006 erfol­gen, fin­det kei­ne Kör­per­schaft­steu­er­erstat­tung statt. Nach dem Ende des Mora­to­ri­ums wer­den die Gut­ha­ben­er­stat­tun­gen zusätz­lich dadurch begrenzt, dass jähr­lich nur der Bruch­teil des Gesamt­gut­ha­bens aus­ge­zahlt wer­den kann, der bei einer fik­ti­ven, linea­ren Ver­tei­lung des Gut­ha­bens auf die Rest­lauf­zeit bis 2019 ent­fie­le. Wegen des Mora­to­ri­ums ist die Ver­fall­frist für die Kör­per­schaft­steu­er­min­de­rung von 2016 um 3 Jah­re bis 2019 ver­län­gert wor­den.