Vorteilsgewährung als Arbeitslohn

Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen.

Gewährt der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern Vor­tei­le, z.B. in Form einer Kos­ten­über­nah­me, müs­sen die­se Vor­tei­le nicht zwangs­läu­fig als Arbeits­lohn ange­se­hen wer­den. Wenn die Vor­teils­ge­wäh­rung aus eigen­be­trieb­li­chem Inter­es­se Ihres Arbeit­ge­bers erfolgt, dann ist die­ser Vor­teil kein Arbeits­lohn. Dem Arbeit­ge­ber steht es zu, ent­spre­chen­de betriebs­funk­tio­na­le Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Inso­fern schei­det ein Lohn­steu­er­ab­zug wegen des vor­ran­gi­gen eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­ses des Arbeit­ge­bers aus. Dafür kom­men bei­spiels­wei­se in Fra­ge:

  • Sprach­kur­se

  • Fort- und Wei­ter­bil­dungs­kos­ten

  • Häus­li­cher Tele­fon­an­schluss

Auch Vor­tei­le, die nicht direkt vom Arbeit­ge­ber, son­dern durch eine Schwes­ter­ge­sell­schaft des Arbeit­ge­bers ver­ge­ben wer­den, müs­sen nicht zwangs­läu­fig Arbeits­lohn dar­stel­len. Sie sind in der Regel dann kein Arbeits­lohn, wenn ent­spre­chen­de Vor­tei­le auch frem­den Drit­ten zukom­men. Ein Bei­spiel dafür sind Mit­ar­bei­ter­kon­di­tio­nen bei einer ande­ren Fir­ma.