Vermögenswirksame Leistungen sind Einkünfte

Vermögenswirksame Leistungen Ihres Kindes sind als eigene Einkünfte des Kindes einzustufen.

Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen sind steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men und daher bei der Ermitt­lung der Ein­künf­te Ihres Kin­des zu berück­sich­ti­gen und mit­zu­rech­nen. Dazu kön­nen auch die im Lau­fe eines Jah­res aus dem Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis gezahl­ten Son­der­zu­wen­dun­gen auf­grund des Errei­chens der Voll­jäh­rig­keit gehö­ren. Die­se Son­der­zu­wen­dun­gen sind den Mona­ten antei­lig zuzu­ord­nen, in denen die Berufs­aus­bil­dung statt­ge­fun­den hat.