Kein Arbeitslosengeld bei alkoholbedingter Kündigung

Einem Arbeitnehmer, dem infolge des Führerscheinentzuges wegen alkoholisierten Fahrens gekündigt wird, steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.

Ein Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld kann bei selbst­ver­schul­de­ter Kün­di­gung ent­fal­len. Wur­de die Kün­di­gung durch den Arbeit­ge­ber infol­ge schwe­rer Ver­stö­ße gegen den Arbeits­ver­trag aus­ge­spro­chen, so stellt dies einen Ver­sa­gungs­grund dar. Ein schwe­rer Ver­stoß liegt auch dann vor, wenn ein Arbeit­neh­mer durch schuld­haf­te Hand­lung außer Stan­de ist, sei­ne wei­te­re Tätig­keit aus­zu­füh­ren. Ein Fah­rer, dem auf­grund von alko­ho­li­sier­tem Fah­rens der Füh­rer­schein ent­zo­gen wird, muss sich einen sol­chen Ver­stoß vor­wer­fen las­sen.

So kann nach Ansicht des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Rhein­land-Pfalz ein ehe­ma­li­ger Außen­dienst­mit­ar­bei­ter kei­nen Arbeits­lo­sen­geld­an­spruch erhe­ben, dem aus die­sem grund gekün­digt wur­de. Dabei kommt es nach den Aus­füh­run­gen des Gerichts nicht auf die pri­va­te oder beruf­li­che Ver­an­las­sung der frag­li­chen Fahrt an, da dem Arbeits­recht eine Pri­vi­le­gie­rung straf­recht­li­cher Ver­hal­tens­wei­sen fremd sei.