Keine Wettbewerbswidrigkeit allgemeiner Meta-Tags

Die Verwendung allgemeiner oder auch unzutreffender Meta-Tags in einer Web-Seite stellt für sich alleine noch keine generelle Wettbewerbswidrigkeit dar.

Meta-Tags ermög­li­chen es dem Web-Pro­gram­mie­rer, sei­ne Sei­te über eine Such­ma­schi­ne bei Ein­ga­be des ent­spre­chen­den Begriffs fin­den zu las­sen. Inso­weit besteht gera­de für Unter­neh­men die Mög­lich­keit, durch die Ver­wen­dung von unzu­tref­fen­den oder sehr all­ge­mei­nen Meta-Tags zahl­rei­che Besu­cher auf die Sei­te zu len­ken. Unter Umstän­den kann hier­in auch eine Wett­be­werbs­wid­rig­keit lie­gen. In einem Urteil ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf aller­dings, dass nicht bereits aus der Ver­wen­dung allei­ne die Wett­be­werbs­wid­rig­keit fol­gen kann.

So scha­det es dem Betrei­ber einer Web-Sei­te, des­sen Unter­neh­men die jus­tiz­ty­pi­schen Roben an Rich­ter, Staats­an­wäl­te und Rechts­an­wäl­te ver­treibt, nicht, wenn die von ihm ein­ge­setz­ten Meta-Tags etwa auch “Leit­satz­kar­tei”, “Uni­ver­si­ta­et” oder “NJW” ent­hal­ten. Der Inter­net-Auf­tritt sei zwar grund­sätz­lich geeig­net, nicht nur roben­su­chen­de Inter­net-Nut­zer auf die Sei­te auf­merk­sam zu machen. Aller­dings feh­le es hier an der Annah­me eines “Gele­gen­heits­kau­fes”, bei dem die Kauf­ab­sicht erst durch das zufäl­lig ent­deck­te Ange­bot ent­steht. Roben wür­den, anders etwa als Haus­halts­ge­gen­stän­de, nicht “ein­fach mal so” gekauft wer­den. Eben­so feh­le es an dem vom Klä­ger gel­tend gemach­ten sit­ten­wid­ri­gen “Abfang-Poten­ti­al” durch die Meta-Tags, da deren Nähe zur Robe gering sei.