Abgrenzungen bei Renovierungsarbeiten

Für die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Renovierungskosten ist bei Renovierungsarbeiten an Wohnräumen eine deutliche Ausdehnung des Gebrauchswertes erforderlich.

Reno­vie­rungs­kos­ten kön­nen ent­we­der als Wer­bungs­kos­ten oder als Her­stel­lungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Wer­bungs­kos­ten haben den Vor­teil, dass sie voll­stän­dig gegen die Ein­nah­men im betref­fen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum auf­ge­rech­net wer­den kön­nen. Bei den Her­stel­lungs­kos­ten ist dage­gen nur eine Abschrei­bung nach den übli­chen Maß­stä­ben mög­lich.

Nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­ho­fes kön­nen die Auf­wen­dun­gen für Reno­vie­run­gen, die zu einer deut­li­chen Anhe­bung des Gebrauchs­wer­tes füh­ren, nicht als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den. Soweit die Arbei­ten aller­dings ledig­lich zur Erhal­tung der Wohn­sub­stanz füh­ren, ist — ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung — eine Abset­zung als Wer­bungs­kos­ten mög­lich. Ent­schei­den­des Kri­te­ri­um ist die Betriebs­be­reit­schaft des Gebäu­des gewe­sen, wel­che durch die von der Klä­ge­rin vor­ge­nom­me­nen Arbei­ten nicht erst her­bei geführt wor­den ist. Die­se hat­te umfang­rei­che Arbei­ten an Fuß­bö­den, Fens­tern und Türen vor­neh­men las­sen, was die unter­le­ge­ne Finanz­ver­wal­tung als Her­stel­lungs­ar­bei­ten anstel­le von Aus­bes­se­rungs­ar­bei­ten anse­hen woll­te.