Haftung der Erbengemeinschaft für jedes Mitglied

Eine Erbengemeinschaft haftet auch dann für die Folgen einer arglistigen Täuschung, wenn diese nur von einem einzigen Erben gegenüber einem Dritten begangen worden ist.

Täuscht ein Mit­glied einer Erben­ge­mein­schaft einen Drit­ten arg­lis­tig, müs­sen sich auch die übri­gen Mit­glie­der die­se Täu­schung zurech­nen las­sen, selbst wenn sie kei­ne Kennt­nis von den Taten des Mit­er­ben haben. Nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz ver­langt die Schutz­wür­dig­keit des Getäusch­ten, dass der gesam­ten Erben­ge­mein­schaft die Hand­lung eines Mit­glieds zuge­rech­net wird. Somit erklär­te der Senat die Voll­stre­ckung in das Ver­mö­gen des getäusch­ten Drit­ten zur Befrie­di­gung eines ver­trag­li­chen Anspru­ches als nicht recht­mä­ßig. Die gegen das Urteil ein­ge­leg­te Revi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof wur­de von die­sem nicht ange­nom­men, womit das Urteil rechts­kräf­tig ist.