Erlass von unrechtmäßig berechneter Umsatzsteuer

Zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist zu erlassen, wenn der Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger rückgängig gemacht werden kann.

Wur­de in einer Rech­nung unbe­rech­tigt Umsatz­steu­er in Rech­nung gestellt, ist die­se Steu­er wegen sach­li­cher Unbil­lig­keit zu erlas­sen. Vor­aus­set­zung für die­sen Erlass ist jedoch, dass der Vor­steu­er­ab­zug, den der Rech­nungs­emp­fän­ger in Anspruch genom­men hat, rück­gän­gig gemacht und der ent­spre­chen­de Betrag tat­säch­lich an den Fis­kus zurück­ge­zahlt wor­den ist. Eine mög­li­che Erlass­un­wür­dig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen ist nicht von Belang, da es nicht um einen Erlass aus per­sön­li­chen Bil­lig­keits­grün­den geht.