Zinsbesteuerung ist nicht verfassungswidrig

Nach der Ablehnung einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist die Zinsbesteuerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach­dem die Zins­be­steue­rung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 1993 ein­ge­führt wor­den war, gab es um die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit die­ser Rege­lung hef­ti­ge Dis­kus­sio­nen. So wur­de auch von der Mög­lich­keit der Ver­fas­sungs­be­schwer­de Gebrauch gemacht, um klä­ren zu las­sen, ob die­se Zins­be­steue­rung ver­fas­sungs­recht­lich zu bean­stan­den ist.

Die Ver­fah­ren 2 BvR 284/99 und 2 BvR 574/99 waren anhän­gig und wur­den nun vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ohne Anga­be von Grün­den jeweils durch Beschluss nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men. Wei­te­re Ver­fah­ren zu die­sem The­ma sind nicht anhän­gig, so dass damit fest­steht, dass die Zins­be­steue­rung nicht gegen das Ver­fas­sungs­recht ver­stößt.