Kosten für ein Lohn- oder Gehaltskonto

Die Kosten für die Führung eines Lohn- bzw. Gehaltskontos können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren sind als Wer­bungs­kos­ten anzu­er­ken­nen, wenn sie auf Gut­schrif­ten von Ein­nah­men aus dem Dienst­ver­hält­nis und auf beruf­lich ver­an­lass­ten Über­wei­sun­gen beru­hen. Da oft schwer nach­weis­bar ist, ob für eine Über­wei­sung ein beruf­li­cher Anlass vor­liegt, kön­nen die Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren als Wer­bungs­kos­ten pau­schal in einer Höhe von 16,00 Euro pro Jahr ange­setzt wer­den. Wer­den Kos­ten mit einem höhe­ren Betrag gel­tend gemacht, ist ein Ein­zel­nach­wei­se erfor­der­lich. Die­se Opti­on könn­te den­noch inter­es­sant sein, da in letz­ter Zeit vie­le Ban­ken ihre Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren merk­lich erhöht haben.

Beruf­lich ver­an­lass­te Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren dür­fen jedoch nicht mehr von Arbeit­ge­ber steu­er­frei ersetzt wer­den. Denn das wür­de den Ersatz von Wer­bungs­kos­ten bedeu­ten — und ein sol­cher ist nicht steu­er­frei.