Keine Blanko-Unterschrift im Steuerrecht

Eine Blanko-Unterschrift auf der Einkommensteuererklärung widerspricht dem Sinn und Zweck der eigenhändigen Unterschrift.

Wenn Sie Ihre Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung eigen­hän­dig unter­schrei­ben, unter­zeich­nen Sie die Ver­si­che­rung, dass die von Ihnen gemach­ten Anga­ben wahr­heits­ge­mäß gemacht wur­den. Gleich­zei­tig steckt in die­ser Ver­si­che­rung auch die Pflicht, die Anga­ben nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen zu machen. Mit Ihrer Unter­schrift machen Sie nach außen deut­lich, dass Sie die Ver­ant­wor­tung für die tat­säch­li­chen Anga­ben in der Steu­er­erklä­rung über­neh­men. Zudem wird so sicher­ge­stellt, dass Sie sich über die Rich­tig­keit und Lücken­lo­sig­keit der mög­li­cher­wei­se von einem Bera­ter vor­ge­nom­me­nen Ein­trä­ge ver­ge­wis­sern.

Über­las­sen Sie aber bei­spiels­wei­se Ihrem Bera­ter ein mit einer Blan­ko-Unter­schrift ver­se­he­nes Ein­kom­men­steu­er­erklä­rungs­for­mu­lar, miss­trau­en und ver­sto­ßen Sie gegen Ihre Pflich­ten. Las­sen Sie die auf die­se Wei­se unge­prüf­te Erklä­rung sogar gleich beim Finanz­amt ein­rei­chen, han­deln Sie im Sin­ne des Steu­er­rechts leicht­fer­tig.