Wirtschaftlicher Eigentümer eines Grundstücks

Sind Sie Nutzungsberechtigter eines Grundstücks, so können Sie auch als dessen wirtschaftlicher Eigentümer gelten, womit ein Anspruch auf die Wohneigentumsförderung besteht.

Haben Sie auf einem frem­dem Grund­stück für eige­ne Rech­nung ein eigen­ge­nutz­tes Haus errich­tet, kön­nen Sie als wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer die­ses Grund­stücks ange­se­hen wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass Ihnen für den Fall der Nut­zungs­be­en­di­gung ein Anspruch auf Ersatz des Ver­kehrs­werts des Gebäu­des zusteht. Ein sol­cher Anspruch kann sich aus einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung oder aus dem Gesetz erge­ben.

Sind Sie auf­grund eines sol­chen Anspruchs als wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer aner­kannt, sind Sie zur Inan­spruch­nah­me der Wohn­ei­gen­tums­för­de­rung berech­tigt. Die Auf­fas­sung, dass ein auf frem­dem Grund und Boden errich­te­tes Gebäu­de dem Bau­en­den nicht zuge­rech­net wer­den kann, ist nicht mehr aktu­ell.