Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers kann nur durch die Gesellschafterversammlung erfolgen.

Die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses eines GmbH-Geschäfts­füh­rers kann nur durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung erfol­gen. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob der Gesell­schaf­ter­be­schluss feh­ler­haft ist. Auch ein feh­ler­haf­ter Gesell­schaf­ter­be­schluss wird für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ver­bind­lich, wenn er ihn nicht umge­hend anficht. Die Kün­di­gung geht dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer spä­tes­tens dann zu, wenn er das Pro­to­koll der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung unter­schreibt, das den Kün­di­gungs­be­schluss doku­men­tiert. Der Beschluss ist sofort wirk­sam, er bedarf kei­ner Beur­kun­dung.