Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs ermöglicht es, auch den privat genutzten Teil eines Gebäudes dem Unternehmensvermögen zuzuordnen.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat jetzt ent­schie­den, dass ein Unter­neh­mer einen pri­vat genutz­ten Gebäu­de­teil sei­nem Unter­neh­men zuord­nen kann — mit der Fol­ge, dass der Vor­steu­er­ab­zug für das gesam­te Gebäu­de mög­lich ist. Grund­sätz­lich kommt dies auch bei einem häus­li­chen Arbeits­zim­mer in Betracht, wenn die beruf­li­che Nut­zung mehr als 10 % beträgt.

Bis­her war der Vor­steu­er­ab­zug nur für den beruf­lich genutz­ten Gebäu­de­teil mög­lich. Dafür wird die pri­va­te Ver­wen­dung des Gebäu­de­teils besteu­ert. Aller­dings ist die Bemes­sungs­grund­la­ge für die zu ent­rich­ten­de Umsatz­steu­er nur die jähr­li­che AfA. Der ursprüng­li­che Vor­steu­er­ab­zug wird somit über einen Zeit­raum von 50 Jah­ren rück­gän­gig gemacht.

Die Zuge­hö­rig­keit eines Gebäu­des zum Unter­neh­mens- oder Betriebs­ver­mö­gen kann aber auch steu­er­lich nach­tei­lig sein, da bei­spiels­wei­se spä­ter die Besteue­rung eines Ent­nah­me­ge­winns in Fra­ge kommt. Sie soll­ten des­we­gen eine sol­che Ent­schei­dung nicht ohne Rück­spra­che mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter tref­fen.