Anzeigepflicht für Auslandsbeteiligungen

Kaum bekannt ist, dass für Auslandsbeteiligungen eine Meldepflicht beim Finanzamt besteht.

Es ist weit­hin unbe­kannt, dass Aus­lands­be­tei­li­gun­gen den Finanz­äm­tern zu mel­den sind. Die Infor­ma­ti­ons­zen­tra­le Aus­land des Bun­des­amts für Finan­zen ver­folgt regel­mä­ßig die Ver­öf­fent­li­chun­gen aus den Han­dels­re­gis­tern im Aus­land. Auf Anfra­ge wer­den den Betriebs­prü­fern zum Teil sehr detail­lier­te Aus­künf­te gege­ben, z.B. ob es sich um eine wirt­schaft­lich akti­ve Gesell­schaft han­delt.

Kommt bei die­sen Recher­chen her­aus, dass Bun­des­bür­ger an einer aus­län­di­schen Gesell­schaft betei­ligt sind und dass Mel­de­pflich­ten ver­letzt wor­den sind, geht die Finanz­ver­wal­tung von einer Steu­er­ge­fähr­dung aus und setzt ein Buß­geld gegen den Betref­fen­den fest. Um das zu ver­mei­den, müs­sen Sie Ihrem Finanz­amt mit­tei­len:

  1. die Grün­dung und den Erwerb von Betrie­ben und Betriebs­stät­ten im Aus­land;

  2. die Betei­li­gung an aus­län­di­schen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten oder deren Auf­ga­be oder Ände­rung;

  3. den Erwerb von Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, wenn Sie damit unmit­tel­bar min­des­tens zu 10 v.H. oder mit­tel­bar min­des­tens zu 25 v.H. am Kapi­tal oder Ver­mö­gen der Gesell­schaft betei­ligt sind oder die Sum­me der Anschaf­fungs­kos­ten aller Ihrer Betei­li­gun­gen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Für die Mit­tei­lung müs­sen Sie ein For­mu­lar der Finanz­ver­wal­tung benut­zen. Ein Buß­geld bis zu 5.000 Euro kann gegen die­je­ni­gen ver­hängt wer­den, die ihre Anzei­ge­pflicht ver­let­zen. Die Mel­dun­gen wer­den eben­falls bei der Infor­ma­ti­ons­zen­tra­le Aus­land des Bun­des­amts für Finan­zen zen­tral erfasst.