Berufsbegleitendes Erststudium

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind in der Regel keine Werbungskosten.

Auf­wen­dun­gen für ein berufs­be­glei­ten­des Erst­stu­di­um sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten — dar­an ändert sich auch nichts, wenn das Stu­di­um für Ihre beruf­li­che Tätig­keit för­der­lich ist und Ihr Arbeit­ge­ber Sie und Ihr Stu­di­um durch kom­plet­te oder teil­wei­se Frei­stel­lung von der Arbeit för­dert. Eben­so spielt es kei­ne Rol­le, dass Sie nach dem Abschluss Ihres Stu­di­ums nicht beab­sich­ti­gen, Ihren Arbeit­ge­ber zu wech­seln. Trotz all die­ser mög­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen wer­den die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen in der Regel nicht als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt.

Die­se Ansicht ent­spricht der herr­schen­den Recht­spre­chung. Zwar gab es in letz­ter Zeit auch ver­ein­zelt Auf­wei­chun­gen, so dass sich die Abgren­zung von Aus­bil­dungs- und Fort­bil­dungs­kos­ten deut­lich zu einer häu­fi­ge­ren Aner­ken­nung von Fort­bil­dungs­kos­ten ver­scho­ben hat. Dafür müs­sen im Ein­zel­fall jedoch ent­spre­chen­de Umstän­de vor­lie­gen, die oben ange­spro­che­nen Umstän­de genü­gen jeden­falls nicht.