Fehlende Überschusserzielungsabsicht

Die Wohnungsvermietung unter Marktmiete kann ein Indiz für fehlende Überschusserzielungsabsicht sein.

Ver­mie­ten Sie eine Woh­nung zu einem Preis, der deut­lich unter der übli­chen Markt­mie­te liegt, kann dies ein Indiz für das Feh­len der Über­schuss­erzie­lungs­ab­sicht sein, womit das Finanz­amt den Ver­lust­ab­zug aus der Ver­mie­tung ver­wei­gern wird. Zu die­sem Indiz müs­sen aller­dings noch ande­re Umstän­de hin­zu­kom­men, um die Über­schuss­erzie­lungs­ab­sicht kon­kret ver­nei­nen zu kön­nen. Die­se Umstän­de müs­sen die gesam­te Situa­ti­on als unge­wöhn­lich kenn­zeich­nen.

Bei­spiel: Sie ver­mie­ten eine Woh­nung an Ihr Kind. Die Mie­te liegt erheb­lich unter der Markt­mie­te. Sie haben zudem die Neben­kos­ten­re­ge­lung getrof­fen, dass die Neben­kos­ten zwi­schen Ihnen und Ihrem Mie­ter ein­ver­nehm­lich ohne kon­kre­te Auf­tei­lung abge­rech­net wer­den. Eine Rege­lung über Rei­ni­gungs- und Gar­ten­ar­bei­ten wur­de über­haupt nicht getrof­fen.

Ein wie im Bei­spiel beschrie­be­ner Miet­ver­trag hält dem Fremd­ver­gleich nicht statt. Hier wür­den die Gesamt­um­stän­de für die Ver­nei­nung der Über­schuss­erzie­lungs­ab­sicht spre­chen, da ein kras­ses Miss­ver­hält­nis zwi­schen den Kos­ten der Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung der Woh­nung und der ver­ein­bar­ten Mie­te besteht.