Einzelermittlungsmaßnahme eines Außenprüfers

Erteilen Sie einem Außenprüfer zu einem Sachverhalt außerhalb des Prüfungszeitraumes Auskünfte, so handelt es sich hierbei um eine Einzelermittlungsmaßnahme.

Bei einer Außen­prü­fung kommt es immer wie­der vor, dass der Außen­prü­fer Sie zu einem iso­lier­ten Sach­ver­halt außer­halb des Prü­fungs­zeit­rau­mes befragt. Ertei­len Sie ihm dar­auf­hin in bewuss­ter Kennt­nis der feh­len­den Prü­fungs­an­ord­nung Aus­künf­te, die spä­ter vom Innen­dienst aus­ge­wer­tet wer­den, liegt eine zuläs­si­ge Ein­zel­er­mitt­lungs­maß­nah­me vor. Die­se zuläs­si­ge Ein­zel­er­mitt­lungs­maß­nah­me führt dann nicht zu einem Ver­wer­tungs­ver­bot für die Aus­kunft.

Bei­spiel: Es fin­det eine Steu­er­prü­fung für die Jah­re 1997 -1999 statt. Der Außen­prü­fer fragt Sie im Rah­men die­ser Prü­fung nach einem bestimm­ten Pos­ten aus dem Jahr 1996. Der Prü­fer gibt an, dass er die Prü­fungs­an­ord­nung um den ent­spre­chen­den Zeit­raum erwei­tern wird, was jedoch im Nach­hin­ein aus­bleibt, und Sie haben ihm Aus­kunft gege­ben.