Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung

Ein nicht ausreichend besichertes Darlehen an einen Gesellschafter kann als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.

Es ist gän­gi­ge Pra­xis, dass Gesell­schaf­ter und Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sich auch außer­halb von Gehalts­an­sprü­chen und Gewinn­aus­schüt­tun­gen Geld von ihrer GmbH aus­zah­len las­sen. Die­se Aus­zah­lung wird übli­cher­wei­se über ein Ver­rech­nungs­kon­to als Dar­le­hen an den Gesell­schaf­ter ver­bucht. Bis­her wur­de in sol­chen Fäl­len eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung nur in Höhe einer feh­len­den Ver­zin­sung ange­nom­men.

Das Finanz­ge­richt Köln hat jetzt in einem Fall aber die gesam­te Dar­le­hens­sum­me als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung gewer­tet. Nach Mei­nung der Rich­ter kann ein Dar­le­hens­cha­rak­ter nur dann ange­nom­men wer­den, wenn der Gesell­schaf­ter von Anfang an bestrebt und in der Lage ist, das erhal­te­ne Dar­le­hen auf abseh­ba­re Zeit wie­der zurück­zu­zah­len. Falls eine sol­che Absicht nicht erkenn­bar ist oder der Gesell­schaf­ter auf­grund sei­ner finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se zu einer Rück­zah­lung nicht in der Lage ist, darf die Finanz­ver­wal­tung von einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung aus­ge­hen — vor­aus­ge­setzt, für das Dar­le­hen wur­den außer­dem kei­ne Sicher­hei­ten gestellt.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig, da Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt wur­de. Trotz­dem soll­ten Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass der Betriebs­prü­fer zukünf­tig ver­stärkt nach der Besi­che­rung von Dar­le­hen an die Gesell­schaf­ter fra­gen und sich nicht mehr nur mit der Ver­zin­sung des Dar­le­hens beschäf­ti­gen wird.