Nachträgliche Erbschaftsteuer bei Insolvenz

Auch eine Insolvenz gilt als Betriebsaufgabe und führt damit zur Nachversteuerung von Betriebsvermögen.

Nach dem Erb­schaft­steu­er­ge­setz kön­nen Sie für Betriebs­ver­mö­gen einen Frei­be­trag von 256.000 Euro in Anspruch neh­men. Die Rege­lung ist dazu gedacht, Betriebs­ver­mö­gen zu ent­las­ten, da der Ver­kauf eines Betriebs mit den damit ver­bun­de­nen Arbeits­plät­zen durch die Erben nicht im Sin­ne des Gemein­wohls ist. Aller­dings ist im Gesetz auch gere­gelt, dass der Frei­be­trag nach­träg­lich ent­fällt und Sie die Steu­er nach­zah­len müs­sen, wenn Sie den Betrieb oder Tei­le davon inner­halb von fünf Jah­ren nach dem Erwerb ver­äu­ßern. Auch eine Betriebs­auf­ga­be gilt als Ver­äu­ße­rung im Sin­ne des Geset­zes und führt zur Nach­ver­steue­rung.

Beson­ders hart ist des­halb ein Urteil des Finanz­ge­richts Mün­chen, das auch die Insol­venz einer GmbH als Betriebs­auf­ga­be gewer­tet hat. Da sich der Erbe die Insol­venz in der Regel nicht aus­sucht und auch aus der Ver­mö­gens­ver­wer­tung im Rah­men des Insol­venz­ver­fah­rens nicht pro­fi­tiert, war strei­tig, ob die Insol­venz auch als Ver­äu­ße­rung oder Betriebs­auf­ga­be zu wer­ten ist. Die Rich­ter hat­ten mit dem glück­lo­sen Erben kein Ein­se­hen und ver­ur­teil­ten ihn zur nach­träg­li­chen Zah­lung der Erb­schaft­steu­er auf das ererb­te Betriebs­ver­mö­gen. Dem Erben gaben die Rich­ter den Rat, beim Finanz­amt einen Erlass­an­trag für die Erb­schaft­steu­er zu stel­len.

Nach die­sem Urteil soll­te sich der Erbe eines in die Kri­se gera­te­nen Unter­neh­mens gründ­lich über­le­gen, ob er die Erb­schaft anneh­men will. Wenn eine Sanie­rung nicht erfolg­ver­spre­chend und eine Ver­äu­ße­rung auf­grund der Kri­se nicht mehr mög­lich ist, muss der Erbe am Ende noch Steu­ern zah­len für eine Erb­schaft, von der er gar kei­nen Vor­teil hat­te.