Besteuerung der Gewinnanteile stiller Gesellschafter

Die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Einlage vom Unternehmer für private Zwecke verwendet wurde.

Die Gewinn­an­tei­le stil­ler Gesell­schaf­ter sind in der Regel als Betriebs­aus­ga­ben steu­er­lich abzugs­fä­hig. Dies gilt nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs aber nicht, wenn die Ein­la­ge des stil­len Gesell­schaf­ters vom Unter­neh­mer pri­vat ver­wen­det wor­den ist. Die Auf­wen­dun­gen für die Fremd­fi­nan­zie­rung einer Ent­nah­me sind kei­ne Betriebs­aus­ga­ben, und wirt­schaft­lich ist die Ver­mö­gens­ein­la­ge des stil­len Gesell­schaf­ters ein Kre­dit.

Damit ist die Rechts­la­ge nicht anders als bei Dar­le­hen, bei denen es auch dar­auf ankommt, ob der Dar­le­hens­be­trag betrieb­lich oder pri­vat ver­wandt wor­den ist. Bei einer pri­va­ten Ver­wen­dung kommt ein Abzug der Dar­le­hens­zin­sen als Schuld­zin­sen nicht in Betracht.