Rückwirkender Verlust der Kinderzulage

Überschreitet Ihr Kind die Einkunftsgrenze, kann Ihnen rückwirkend die Kinderzulage entzogen werden.

Genau­so wie bei der Gewäh­rung des Kin­der­gelds kommt es bei der Kin­der­zu­la­ge zur Eigen­heim­för­de­rung dar­auf an, dass Ihr Kind die für das Kin­der­geld maß­geb­li­che Ein­kunfts­gren­ze nicht über­schrei­tet. Stellt sich nach­träg­lich her­aus, dass die Ein­künf­te und Bezü­ge Ihres Kin­des, für dass Sie eine Kin­der­zu­la­ge erhal­ten haben, die­se Ein­kunfts­gren­ze in einem Jahr über­stei­gen, ent­fällt die Kin­der­zu­la­ge rück­wir­kend mit Beginn des Kalen­der­jah­res, in dem die Ein­kunfts­gren­ze über­schrit­ten wur­de. Eine Rege­lung dahin­ge­hend, dass der Anspruch auf die Kin­der­zu­la­ge erst mit Wir­kung des dar­auf fol­gen­den Kalen­der­jah­res weg­fällt, wird weder von den Behör­den noch von der Recht­spre­chung akzep­tiert.