Beschränkung der Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen

Die Beschränkung der steuerlichen Abziehbarkeit auf allein nach dem BGB gesetzlich geschuldete Unterhaltsaufwendungen verstößt nicht gegen die Verfassung.

Die steu­er­li­che Abzieh­bar­keit von Unter­halts­leis­tun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist beschränkt auf Unter­halts­lei­tun­gen an Per­so­nen, die nach inlän­di­schen Maß­stä­ben gesetz­lich unter­halts­be­rech­tigt sind. Die­se Beschrän­kung ver­stößt nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs weder gegen das Grund­ge­setz noch gegen Euro­pa­recht.

Unter­halts­leis­tun­gen an nach den Vor­schrif­ten des BGB nicht unter­halts­be­rech­tig­te Ange­hö­ri­ge in der Sei­ten­li­nie sind auch dann nicht abzieh­bar, wenn Sie nach aus­län­di­schem Recht zu deren Unter­halt ver­pflich­tet sein soll­ten. Dar­an ändert sich auch nichts, wenn die Unter­halts­pflicht auf­grund inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts auch im Inland ver­bind­lich ist.