Dienstwagensteuer auch für Geländewagen

Auch Geländewagen und Taxis unterliegen der 1 %-Regelung für die Privatnutzung von Dienstwagen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt ent­schie­den, dass die 1 %-Rege­lung auch für Gelän­de­wa­gen gilt, obwohl die­se nach dem Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­setz nicht als PKW son­dern als “ande­re Fahr­zeu­ge” behan­delt wer­den. Damit ent­fällt ein Anreiz, sich einen Gelän­de­wa­gen in der Annah­me zuzu­le­gen, dass die­ser nicht mit der Dienst­wa­gen­steu­er belegt wird.

In einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Nie­der­sach­sen wur­de fest­ge­legt, dass die 1 %-Rege­lung auch bei einem Taxi anzu­wen­den ist. Wei­ter ent­schie­den die Rich­ter, dass ein Fahr­ten­buch stets im Ori­gi­nal vor­zu­le­gen ist, es emp­fiehlt sich nicht, das Fahr­ten­buch in Rein­schrift zu über­tra­gen.