Reform der Gemeindefinanzen und der Gewerbesteuer

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf über die Reform der Gemeindefinanzen beschlossen, der grundlegende Änderungen bei der Gewerbesteuer vorsieht.

Die Bun­des­re­gie­rung hat jetzt die Plä­ne für eine Reform der Gemein­de­fi­nan­zen ver­ab­schie­det mit dem Ziel, die Kom­mu­nen um meh­re­re Mil­li­ar­den Euro zu ent­las­ten. Dabei sol­len ins­be­son­de­re bei der Gewer­be­steu­er zahl­rei­che Ände­run­gen vor­ge­nom­men wer­den. Unter ande­rem ent­hält der Gesetz­ent­wurf fol­gen­de Punk­te:

  • Durch die Ein­be­zie­hung von Frei­be­ruf­lern in die Gewer­be­steu­er­pflicht soll die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Gewer­be­steu­er ver­brei­tert wer­den. Die­se kön­nen die Steu­er­schuld dann zwar mit ihrer Ein­kom­men­steu­er ver­rech­nen, trotz­dem ent­steht beson­ders bei hohen Erträ­gen im Sal­do eine Steu­er­erhö­hung.

  • Der Frei­be­trag für Per­so­nen­un­ter­neh­men wird von bis­her 24.500 Euro auf 25.000 Euro ange­ho­ben. Im Gegen­zug wird der Frei­be­trag bei höhe­ren Erträ­gen zwi­schen 25.000 und 50.000 Euro schritt­wei­se abge­baut.

  • In Zukunft darf die Gewer­be­steu­er nicht mehr als Betriebs­aus­ga­be abge­zo­gen wer­den bei der Bemes­sungs­grund­la­ge der Gewer­be­steu­er selbst und bei der Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er. Allein durch die­se Maß­nah­me hat der Staat Mehr­ein­nah­men in Höhe von 7,2 Mil­li­ar­den Euro pro Jahr.

  • Die Gewer­be­steu­er kann zukünf­tig bis zu einem Hebe­satz von 380 % auf die Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net wer­den statt bis­her nur bis zu 180 %. Aller­dings wird die Anrech­nung auf die tat­säch­lich gezahl­te Gewer­be­steu­er begrenzt, um eine Über­kom­pen­sa­ti­on zu ver­hin­dern.

  • Der Staf­fel­ta­rif bei den Steu­er­mess­zah­len für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ent­fällt, für Per­so­nen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist eine ein­heit­li­che Steu­er­mess­zahl von 3 % vor­ge­se­hen.

  • Ent­fall aller übri­gen Hin­zu­rech­nun­gen (z.B. Mie­ten, Pach­ten und Lea­sing­ra­ten) und Kür­zun­gen für alle Gewer­be­steu­er­pflich­ti­gen, soweit sie nicht der Ver­mei­dung einer steu­er­li­chen Dop­pel­be­las­tung oder der Abgren­zung der inlän­di­schen Erträ­ge von den aus­län­di­schen die­nen.

  • Aus dem weit­ge­hend geschei­ter­ten Steu­er­ver­güns­ti­gungs­ab­bau­ge­setz wur­de eine Maß­nah­me hier wie­der ein­ge­führt: Die Ver­lust­ver­rech­nung wird auf die Hälf­te des Betriebs­er­tra­ges begrenzt und ein Sockel­be­trag von 100.000 Euro ein­ge­führt, was effek­tiv zu einer Min­dest­be­steue­rung führt.

  • Ledig­lich Zin­sen, die an Gesell­schaf­ter oder ihnen nahe ste­hen­de Per­so­nen gezahlt wer­den für die Über­las­sung von Fremd­ka­pi­tal sol­len wei­ter hin­zu­ge­rech­net wer­den.

  • Schließ­lich soll die Gewer­be­steu­er umbe­nannt wer­den: Zukünf­tig wird sie Gemein­de­wirt­schafts­steu­er hei­ßen. Die­se müs­sen dann zukünf­tig alle Gemein­den erhe­ben, wobei der nied­rigs­te Hebe­satz 200 % betra­gen soll. Damit sol­len Steu­er­oa­sen wie Nor­der­fried­richs­koog tro­cken gelegt wer­den.

  • Der Anteil der Städ­te und Gemein­den an der Umsatz­steu­er wird auf Kos­ten der Län­der und des Bun­des von der­zeit 2,2 % auf 3,6 % ange­ho­ben.

Der Zeit­plan des Bun­des­ka­bi­netts sieht eine abschlie­ßen­de Bera­tung über den Gesetz­ent­wurf im Dezem­ber vor. Ob dies Plä­ne auch nach der Bera­tung in Bun­des­tag und Bun­des­rat noch Bestand haben, steht der­zeit noch in den Ster­nen, da sich die Halb­werts­zeit für neue Steu­er­plä­ne in den letz­ten Mona­ten dras­tisch ver­kürzt hat.