Geschäftsführungsverträge bei der GmbH & Co. KG

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs führt dazu, dass eine Geschäftsführertätigkeit umsatzsteuerpflichtig sein kann. Die Frist für eine mögliche Vertragsanpassung wurde aber bis Ende des Jahres verlängert.

Ent­ge­gen der frü­he­ren Recht­spre­chung und auch der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof im ver­gan­ge­nen Jahr, dass eine Ver­gü­tung für eine Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit in einer Per­so­nen­ge­sell­schaft umsatz­steu­er­pflich­tig sein kann. Aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes hat­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um allen Betrof­fe­nen bis zum 30. Juni 2003 Gele­gen­heit gege­ben, Ver­trags­an­pas­sun­gen vor­zu­neh­men. Die Frist ist jetzt bis zum 31. Dezem­ber 2003 ver­län­gert wor­den.

Hat die Per­so­nen­ge­sell­schaft im Wesent­li­chen steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze, so soll­te der Geschäfts­füh­rungs­ver­trag so gestal­tet wer­den, dass eine Umsatz­steu­er­pflicht besteht. Der Vor­teil liegt dar­in, dass die geschäfts­füh­ren­de GmbH aus den Kos­ten, die mit der Geschäfts­füh­rung zusam­men­hän­gen, Vor­steu­er her­aus­rech­nen kann. Für eine Umsatz­steu­er­pflicht müs­sen zwei Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Als Ver­gü­tung ist ein gewinn­un­ab­hän­gi­ges Ent­gelt zu ver­ein­ba­ren.

  • Der Geschäfts­füh­rer muss selbst­stän­dig im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes sein. Bei einer GmbH fehlt es hier­an, wenn ein Organ­schafts­ver­hält­nis zur Per­so­nen­ge­sell­schaft besteht.