Gehaltsabrechung ist kein Schuldanerkenntnis

Die Gehaltsabrechnung für einen Arbeitnehmer ist kein Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers über den geschuldeten Arbeitslohn.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat ent­schie­den: Eine Gehalts­ab­rech­nung ist kein anspruchs­be­grün­den­des Schuld­an­er­kennt­nis. Dafür bedarf es näm­lich der Ein­hal­tung der Schrift­form, also auch einer eigen­hän­di­gen Unter­schrift. Feh­le die­se, kön­ne nicht von der Neu­be­grün­dung eines Schuld­an­spru­ches gegen­über dem Aus­stel­ler aus­ge­gan­gen wer­den.

Nach Auf­fas­sung der Rich­ter kommt jedoch auch kein dekla­ra­to­ri­sches, form­frei­es, Schuld­an­er­kennt­nis in Betracht. Regel­mä­ßig die­nen Gehalts­ab­rech­nun­gen nicht der abschlie­ßen­den Fest­le­gung von Ansprü­chen des Arbeit­neh­mers gegen den Arbeit­ge­ber. Viel­mehr soll der Arbeit­neh­mer einen Nach­weis über die Berech­nungs­grund­la­ge sei­nes Gehal­tes erhal­ten. Das Gericht wies daher den Anspruch eines Arbeit­neh­mers auf einen in der Gehalts­ab­rech­nung zu hoch aus­ge­wie­se­nen Urlaub ab.