Mindestnutzungsregelung wurde verlängert

Die Mindestnutzungsregelung, wonach der Vorsteuerabzug entfällt, wenn die betriebliche Nutzung weniger als 10 % ausmacht, gilt zunächst bis 1. Juli 2004.

Unter­neh­men steht nach dem deut­schen Umsatz­steu­er­recht kein Vor­steu­er­ab­zug zu, wenn die betrieb­li­che Nut­zung eines Wirt­schafts­gu­tes weni­ger als 10 % beträgt. Die­se Rege­lung ent­spricht nicht den EU-Richt­li­ni­en, wes­we­gen der EU-Minis­ter­rat Deutsch­land eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung erteilt hat­te. Die­se Erlaub­nis ist jetzt bis zum 1. Juli 2004 ver­län­gert wor­den.

Trotz­dem ist die­se Ent­schei­dung noch nicht end­gül­tig, da der Bun­des­fi­nanz­hof im Novem­ber 2000 dem Euro­päi­schen Gerichts­hof ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen zuge­lei­tet hat, ob die­se Ermäch­ti­gung mit EU-Recht zu ver­ein­ba­ren ist. Falls Ihnen das Finanz­amt den Vor­steu­er­ab­zug auf Grund der Min­dest­nut­zungs­re­ge­lung streicht, soll­ten Sie dage­gen Ein­spruch ein­le­gen.