Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer können auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn sie nicht der Pflichtveranlagung unterliegen.

Wenn Sie nicht der Pflicht­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er unter­lie­gen, kön­nen Sie trotz­dem als Arbeit­neh­mer auf Antrag zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt wer­den. Ein sol­cher Antrag kann auch in einer abge­ge­be­nen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung bestehen. Er ist bis zum Ablauf des auf den Ver­an­la­gungs­zeit­raum fol­gen­den zwei­ten Kalen­der­jahrs zu stel­len, also bei­spiels­wei­se für das Jahr 2001 bis 31. Dezem­ber 2003. Dabei ist zu beach­ten, dass die­se Frist eine gesetz­li­che Aus­schluss­frist ist, die nicht ver­län­gert wer­den kann — weder durch eine Auf­for­de­rung zur Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, noch durch einen Schät­zungs­be­scheid.