Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern
Arbeitnehmer können auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn sie nicht der Pflichtveranlagung unterliegen.
Wenn Sie nicht der Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, können Sie trotzdem als Arbeitnehmer auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ein solcher Antrag kann auch in einer abgegebenen Einkommensteuererklärung bestehen. Er ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen, also beispielsweise für das Jahr 2001 bis 31. Dezember 2003. Dabei ist zu beachten, dass diese Frist eine gesetzliche Ausschlussfrist ist, die nicht verlängert werden kann — weder durch eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, noch durch einen Schätzungsbescheid.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer