Verzicht auf freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld

Auch wenn Ihr Kind auf freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld verzichtet, um die Einkunftsgrenze zu unterschreiten, kann der Verlust des Kindergeldanspruchs nicht verhindert werden.

Ein Ver­zicht auf Tei­le der zuste­hen­den Ein­künf­te steht der Rege­lung über die anre­chen­ba­ren Ein­künf­te nicht ent­ge­gen. Der Ver­zicht auf frei­wil­lig gezahl­tes Weih­nachts­geld bewirkt also bei der Ein­kunfts­gren­ze kei­ne Ver­min­de­rung der anre­chen­ba­ren Ein­künf­te. Dabei spielt es auch kei­ne Rol­le, dass das Weih­nachts­geld frei­wil­lig gezahlt wor­den wäre. Von dem Zeit­punkt an, in dem der Arbeit­ge­ber bekannt gibt, dass er Weih­nachts­geld zahlt, besteht auch für Ihr Kind ein Anspruch. Ein Ver­zicht auf die­sen Anspruch, um die Ein­kunfts­gren­ze zu unter­schrei­ten, ist als Gestal­tungs­miß­brauch zu wer­ten.

Da der Anspruch bei den Ein­künf­ten berück­sich­tigt wird, obwohl das Geld nicht aus­ge­zahlt wird, kann der Ver­zicht das Über­schrei­ten der Ein­kunfts­gren­ze und damit den Ver­lust des Kin­der­geld­an­spruchs nicht ver­hin­dern. Ein sol­cher Ver­zicht bringt Ihnen letzt­lich also nichts — im Gegen­teil: Ihr Kind erhält kein Weih­nachts­geld, und Sie ver­lie­ren den Kin­der­geld­an­spruch.