Verlustabzug in Erbfällen

Ein Erbe kann die Verluste, die dem Erblasser entstanden waren, bei seiner Veranlagung für das Jahr des Erbfalls geltend machen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat erneut sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung bestä­tigt: Ein Ver­lust, den der Erb­las­ser man­gels posi­ti­ver Ein­künf­te nicht aus­ge­gli­chen hat, ist beim Erben im Jahr des Erb­falls zu berück­sich­ti­gen. Sie kön­nen die Ver­lus­te des Erb­las­sers jedoch nur aus­glei­chen oder abzie­hen, wenn Sie tat­säch­lich durch sie wirt­schaft­lich belas­tet sind. Eine wirt­schaft­li­che Belas­tung schei­det dann in jedem Fall aus, wenn Sie als Erbe für die Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten ent­we­der gar nicht oder nur beschränkt haf­ten.