Keine Arbeitnehmerhaftung für Auftragsstornierung

Ein Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern unter gewissen Umständen keinen Schadensersatz für einen entgangenen Auftragsgewinn einfordern.

Nach­dem ein Mon­teur beim Kun­den ein Gerät als irrepa­ra­bel dekla­riert hat­te, die­ses mit­nahm und dann selbst repa­riert und ver­kauft hat, kün­dig­te der Kun­de einen Groß­auf­trag gegen­über dem Arbeit­ge­ber des Mon­teurs. Der wie­der­um kün­dig­te sei­nem Mit­ar­bei­ter frist­los und for­der­te zudem Scha­den­er­satz für den durch die Ver­trags­kün­di­gung ent­gan­ge­nen Gewinn. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln ist aber der Mei­nung, dass die Ver­trags­kün­di­gung für den Arbeit­neh­mer nach der Lebens­er­fah­rung nicht vor­her­seh­bar war. Somit kann der Arbeit­ge­ber von dem gekün­dig­ten Mit­ar­bei­ter auch nicht den Gewinn ver­lan­gen, der ihm durch die Auf­trags­kün­di­gung ent­geht.