Hotelaufenthalt auf Sylt

Wenn es den Einnahmen hilft, kann auch ein Urlaub zum Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zugelassen werden.

Erstaun­lich groß­zü­gig zeig­te sich das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt. Ein neben­be­ruf­li­cher Fach­buch­au­tor durf­te die Kos­ten für einen Hotel­auf­ent­halt auf Sylt als Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten abset­zen. Das Gericht gönn­te dem Autor die Ruhe und Abge­schie­den­heit, die der Autor zur Bear­bei­tung der 2. Auf­la­ge eines Fach­bu­ches nutz­te, obwohl dem Autor bei sei­nem Arbeit­ge­ber ein Dienst­zim­mer und in der eige­nen Woh­nung ein steu­er­lich aner­kann­tes Arbeits­zim­mer zur Ver­fü­gung stan­den.

Die­se Ent­schei­dung wird man sicher­lich nicht ver­all­ge­mei­nern kön­nen. Trotz­dem sah das Gericht jeden­falls einen Zusam­men­hang zwi­schen dem Hotel­auf­ent­halt und den spä­te­ren Ein­nah­men aus der wirt­schaft­li­chen Ver­wer­tung des Buches.