Vorwegabzug bei gemeinsamer Veranlagung

An der Rechtmäßigkeit der Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs bei sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn eines Ehegatten bestehen ernstliche Zweifel.

Nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge (beherr­schen­de) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer waren bis­her gegen­über selbst­stän­di­gen Unter­neh­mern steu­er­lich benach­tei­ligt, wenn sie mit ihrem Arbeit­neh­mer-Ehe­gat­ten gemein­sam ver­an­lagt wer­den. In die­sem Fall wur­de bei den Son­der­aus­ga­ben die Kür­zung des Vor­weg­ab­zugs vom zusam­men­ge­rech­ne­ten Arbeits­lohn vor­ge­nom­men.

Nun hat der Bun­des­fi­nanz­hof für die­sen Per­so­nen­kreis, soweit er kei­ne Anwart­schaft auf eine betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung hat, ent­schie­den, dass ernst­li­che Zwei­fel an der Kür­zung des gemein­sa­men Vor­weg­ab­zugs bestün­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof gewähr­te daher Aus­set­zung der Voll­zie­hung.