EDV-gestützte Betriebsprüfung

Bei der Betriebsprüfung setzen die Prüfer auch eine spezielle Software ein, um die Buchführung automatisch auf mögliche Unregelmäßigkeiten zu prüfen.

Seit Anfang letz­ten Jah­res besteht für Unter­neh­men die Pflicht, den Betriebs­prü­fern auch Zugriff auf ihre elek­tro­ni­sche Buch­füh­rung zu gewäh­ren. Die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Betriebs­prü­fer durch den Ein­satz des Pro­gramms IDEA neue Mög­lich­kei­ten zur Prü­fung haben:

  • Ver­gleichs- oder Kenn­zahl­be­rech­nun­gen kön­nen für ver­schie­de­ne Bilanz­po­si­tio­nen oder Pos­ten der GuV vor­ge­nom­men wer­den.

  • Umsät­ze mit einem bestimm­ten Steu­er­satz, bestimm­te Vor­steu­er­be­trä­ge, alle Rech­nun­gen, bei denen ein bestimm­ter Abneh­mer­kreis in einem bestimm­ten Staat genannt sind, oder alle Ver­kaufs­rech­nun­gen, bei denen Skon­ti gewährt wur­den, kön­nen auf­ge­lis­tet und über­prüft wer­den.

  • Anhand der Waren­be­we­gun­gen kann die Altersstruktur/Reichweite des Vor­rats­ver­mö­gens oder ein­zel­ner Grup­pen des Vor­rats­ver­mö­gens lücken­los nach­ver­folgt wer­den.

  • Die Voll­stän­dig­keit und rich­ti­ge Bewer­tung der Inven­tur­be­stän­de oder die Buchun­gen auf den Geld­kon­ten kön­nen von dem Prü­fer abge­fragt wer­den.

  • Im Rah­men einer Kas­sen­prü­fung kann fest­ge­stellt wer­den, ob der Kas­sen­be­stand immer posi­tiv war.

  • Eine Lücken­ana­ly­se offen­bart, ob Rech­nungs­num­mern feh­len oder dop­pelt ver­ge­ben wur­den.

  • Durch einen Abgleich zwi­schen Rech­nun­gen und Arti­kel­stamm­da­ten kann fest­ge­stellt wer­den, ob die Umsatz­steu­er rich­tig berech­net wor­den ist.

  • Die Bestands­men­gen aus der Lager­buch­füh­rung kön­nen mit den Aus­gangs­rech­nun­gen ver­gli­chen wer­den.

  • Durch das Anzei­gen aller Arti­kel mit den dazu­ge­hö­ri­gen Prei­sen und Kun­den kön­nen Ver­rech­nungs­prei­se über­prüft wer­den.

  • Die Bank­kon­ten der Mit­ar­bei­ter, auf die Löh­ne und Gehäl­ter über­wie­sen wer­den, kön­nen geprüft wer­den, um bei­spiels­wei­se Dop­pel­zah­lun­gen fest­zu­stel­len.

  • Durch einen Abgleich der Kon­to­num­mern von Mit­ar­bei­tern und Lie­fe­ran­ten kann fest­ge­stellt wer­den, in wel­chem Umfang Mit­ar­bei­ter Waren bezo­gen haben.

  • Die Berech­ti­gung zur Bil­dung von Per­so­nal­rück­stel­lun­gen kann durch einen Abgleich mit den Per­so­nal­da­ten geprüft wer­den.

  • Die Lohn- und Gehalts­ab­rech­nun­gen kön­nen mit dem Zeit­er­fas­sungs­sys­tem abge­gli­chen wer­den.

Die Prüf­me­tho­den wer­den von der Finanz­ver­wal­tung stän­dig wei­ter ent­wi­ckelt. Der­zeit sind die mög­li­chen Aus­wer­tungs­ver­fah­ren noch nicht ein­mal ansatz­wei­se aus­ge­schöpft.